Für den Ausgleich gilt: Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“, die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder zwei Noten „gut“ ausgeglichen werden. 4 SchulG). (1) Besuchen Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, gemäß § 59 Abs. 1, Ausschluss auf Zeit oder Dauer von der Schule gemäß § 97 Abs. Absatz 6 gilt entsprechend. Grund- und Erweiterungskurse 6 V. Korrekturzeichen 7 Diese Zusammenfassung basiert auf den … Bei der Würdigung ihres Leistungsstandes sind insbesondere auch die Leistungen im Unterricht in ihrer Mutter- oder Herkunftssprache zu berücksichtigen. Die Wiederholung einer Klassenstufe, die bereits wiederholt wurde, ist nicht möglich. S.551) wird für die Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz folgende Konferenzordnung erlassen: Die Schülerinnen und Schüler müssen die Belegung ihrer Fächer nach dem Unterrichtsangebot der Schule richten. (2) Am Ende der Klassenstufe 9 findet eine Versetzung statt. Februar eines jeden Jahres liegt. (11) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die gemäß § 41 die Klassenstufe 10 oder im neunjährigen Bildungsgang des Gymnasiums das zweite Halbjahr der Klassenstufe 10 und das Halbjahr 11/1 übersprungen haben, wird auf dem Abgangszeugnis der qualifizierte Sekundarabschluss I bescheinigt, wenn sie im neunjährigen Bildungsgang die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 erreicht haben oder im achtjährigen Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 11 ein Leistungsbild erreicht haben, das entsprechend Absatz 8 eine Zulassung zur Jahrgangsstufe 11 ermöglicht hätte. Sie werden mit den herkömmlichen Noten bewertet und gleichzeitig in Punkten ausgewiesen. (3) In den Fällen des § 97 Abs. (1) Werden bei einem Leistungsnachweis unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise zu täuschen versucht, kann die Fachlehrkraft die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend" erteilen. Ausreichende Leistungen in einem oder zwei Fächern können durch mindestens gute Leistungen in anderen geprüften Fächern ausgeglichen werden. Wie motiviere ich in digitalen Lernsettings? Wie gestalte ich Unterricht in Präsenz- und Fernlehre? Wie und warum nutze ich Feedback? Wie initiiere ich Kollaboration unter Kolleg:innen und Schüler:innen? Sie werden handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern unterzeichnet; die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher zu hören. (3) Im Rahmen der Kapazität kann auch eine Integrierte Gesamtschule besucht werden. … Gemeinsame Arbeitshilfe des Sozial- und Bildungsministeriums. Schulgesetz (SchulG) Vom 30. nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegebenenfalls weitere Personen, insbesondere Schulpsychologinnen, Schulpsychologen und weitere Fachleute aus Erziehungsberatungsstellen, Jugendämtern und Agenturen für Arbeit. Sie soll fördern, motivieren, die Anstrengungsbereitschaft entwickeln und das Selbstvertrauen stärken. Das Benehmen mit dem Schulausschuss ist herzustellen (§ 48 Abs. (2) Die Schülerinnen und Schüler und die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig vor schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchungen schriftlich zu benachrichtigen. (5) Die Prüfung kann nicht wiederholt werden. (2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. (2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet mitzuarbeiten, eigene Leistungen zu erbringen und so die Möglichkeit zu deren Beurteilung zu schaffen. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, Gesellschaftslehre (alternativ zu Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde), Naturwissenschaften (Klassenstufen 5 bis 6), zusätzliche schuleigene Wahlpflichtangebote, Naturwissenschaften (Klassenstufen 5 und 6), Lernbereich Gesellschaftswissenschaften einschließlich Sport, Lernbereich Mathematik/Naturwissenschaften, Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik (MINT). Sie werden versetzt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen: Grundsätzlich müssen in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen. Sie wird den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler schriftlich mitgeteilt und in den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Unterlagen vermerkt. (5) Die Schule beachtet gemäß § 1 Abs. (5) Den Eltern kann zu Beginn eines Schuljahres eine Liste mit Namen, Anschrift und Telekommunikationsverbindung der Eltern und den Namen der Kinder der Klasse übergeben werden, soweit der Aufnahme in diese Liste nicht widersprochen wird. (2) In der Regel nach einem halben Jahr beschließt die Klassen- oder Kurslehrerkonferenz, ob die bisher gezeigten Leistungen und Lernfortschritte, auch in der deutschen Sprache, den Verbleib in der vorläufig besuchten Schulart und Klassen- oder Jahrgangsstufe, bei Integrierten Gesamtschulen und Realschulen plus auch in dem besuchten Kurs, rechtfertigen. Die Eltern haben über personenbezogene Daten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren. (3) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 8 der Realschule plus, die aufgrund einer unter „ausreichend" liegenden Note im Wahlpflichtfach nicht zu versetzen wären, können versetzt werden, wenn ein Wechsel des Wahlpflichtfaches eine Besserung des Leistungsstandes erwarten lässt. In besonderen Fällen (§ 71) kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Nachprüfung in zwei Fächern durchgeführt werden. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß § 97 Abs. (3) Eine Umstufung in eine abschlussbezogene Klasse zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I aus einer abschlussbezogenen Klasse zur Erlangung der Berufsreife kann in der Regel am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen, wenn der Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik, Wahlpflichtfach und erste Fremdsprache mindestens 2,5 und der Notendurchschnitt der übrigen Fächer mindestens 3,0 beträgt und Lernverhalten und Entwicklung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die beabsichtigte Gründung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen; diese oder dieser setzt die Eltern der Schülerinnen und Schüler von deren Absicht, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eine Schülerzeitung herauszugeben, in Kenntnis. Anders ausgedrückt: Leistungsbeurteilung setzt eine Bezugsnorm voraus. (2) Das Schulverhältnis einer nicht schulbesuchspflichtigen Schülerin oder eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers kann auch beendet werden. (1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn sie oder er in keinem Fach eine Note unter „ausreichend" oder nur in einem Fach die Note „mangelhaft" hat. Bei Unterschreitungen in drei Fächern muss ein Fach ausgeglichen werden. (7) Ein eingeleitetes Ausschlussverfahren ist zu Ende zu führen, auch wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule vorher verlässt. (4) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertreterin oder des Vertreters. 1 SchulG erfolgt nach § 34. ZEUGNISSE - LEISTUNGSBEURTEILUNGEN . Dies gilt entsprechend für die Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. (3) Die Prüfung für die Aufnahme in eine Schule mit vertiefter künstlerisch-gestalterischer Ausbildung besteht aus einem künstlerischen Eignungstest. Juli 2021. Die Gründung der Schülerzeitung und die Herausgabe einer einzelnen Nummer bedürfen keiner Genehmigung. (3) Die Gesamtkonferenz hört die Schülerin oder den Schüler, die Eltern der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers und auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers einen Beistand (§ 98 Abs. 1 Nr. Stand: Dez. (2) Der Wille der Eltern ist in einem geordneten Verfahren zu ermitteln. (1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers der Gesamtentwicklung, der besonderen Lage und der Lernfähigkeit unter Berücksichtigung der Leistungsbereitschaft anpassen. Innerhalb des Schulgeländes sind die Durchführung von Veranstaltungen und das Verteilen von Materialien zur Werbung für parteipolitische Ziele nicht zulässig. 3 SchulG) Grundsätze über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben fest. Die oberste Schulbehörde kann Zeiträume festsetzen, die von den in Satz 1 und 2 genannten Zeiträumen abweichen. (2) Die Fachleistungsdifferenzierung beginnt in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Klassenstufe 7, im Fach Deutsch in der Regel ab Klassenstufe 8, spätestens ab Klassenstufe 9, und in mindestens einem der Fächer Physik oder Chemie spätestens ab Klassenstufe 9. (1) Schülerinnen und Schüler nehmen am Sportunterricht nicht teil, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert. Anmelden kann sich, wer im Halbjahreszeugnis die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt; andernfalls kann eine Anmeldung auch unverzüglich nach Erhalt des Abschlusszeugnisses erfolgen. Fundstellen: Schulgesetz Rheinland-Pfalz vom 30. 1 bis 3 oder die Zuweisung zu einer abschlussbezogenen Klasse zu Beginn der Klassenstufe 7. 1, § 99 - Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer von der Schule gemäß § 97 Abs. Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang der Klassenstufen 8 bis 10 des Gymnasiums, die in dem Jahrgang sind, der dem achtjährigen Bildungsgang vorausgeht und denen nach Maßgabe des § 44 gestattet ist, eine Klassenstufe zurückzutreten, können darüber hinaus freiwillig auch in die nächstniedrigere Klassenstufe des achtjährigen Bildungsgangs zurücktreten. In der Klassenstufe 10 entfällt die Leistungsebene G. (3) Die Differenzierung in Leistungsgruppen findet wie folgt statt: In den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Klassenstufe 7, im Fach Deutsch in der Regel ab Klassenstufe 8, spätestens ab Klassenstufe 9 und in den naturwissenschaftlichen Fächern, mindestens jedoch in den Fächern Physik und Chemie, ab Klassenstufe 9, in Biologie spätestens ab Klassenstufe 10; zu Beginn der Klassenstufe 8 oder 9 kann die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfach auf den Leistungsebenen E1 und E2 unterrichtet werden; damit gelten für die zweite Fremdsprache die Regelungen für Fächer mit drei Leistungsebenen. Mitarbeit und Verhalten werden nicht gesondert bewertet. Im Buch gefunden – Seite 105... oder der Lehrer muss bei der Leistungsbewertung seine erhebliche Mitverantwortung für die Einschränkung der Eigenständigkeit der Lösung berücksichtigen (OVG ... So fordern es die Schulgesetze und so entspricht es der Aufgabe einer 105. Die Gesamtnote soll durch eine hinreichende Zahl von Einzelnoten begründet sein. Drittanbietern (z.B. (4) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. „gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den an sie oder an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht. BM M-V S. 332 Stand: Anlage 2 berichtigt (Mittl.bl. (5) Die Prüfung für die Aufnahme in eine Schule mit vertiefter sportlicher Ausbildung besteht aus einem sportmotorischen Eignungstest. (5) Die Entscheidung der Schule über die Zulassung zur Nachprüfung ist vor Beginn der Sommerferien abzuschließen. Beide Gesamtnoten und die Zeugnisnote werden in die Zeugnisliste aufgenommen. Die Zeugnisnote ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise; ergibt der Durchschnitt einen Bruchwert, ist er unter Berücksichtigung der Tendenz jeder der beiden Gesamtnoten und des Gesamteindrucks auf- oder abzurunden. (2) Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn der Gesamtdurchschnitt der Noten der drei Prüfungsfächer mindestens 2,5 beträgt. (7) Für das Zurücktreten in der gymnasialen Oberstufe gilt § 80 Abs. (6) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung der Gesamtkonferenz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Die Eltern unterrichten im Interesse der Schülerin oder des Schülers die Schule, wenn besondere Umstände wie längere Krankheit, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen; sie entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, welche personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers sie insoweit übermitteln. (6) Bei freiwilligen Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag, die den Einsatz eines zusätzlichen Schulbusses erforderlich machen, sollen sich benachbarte Schulen auf einen Schultag verständigen. In Abgangs- und Abschlusszeugnissen sind auch Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers anzugeben. Sie werden mit den herkömmlichen Noten bewertet und gleichzeitig in Punkten ausgewiesen. Angstblockaden werden abgebaut, die Schülerinnen und Schüler können weiter-schreiben. An Gymnasien mit Latein als erster Pflichtfremdsprache tritt mit Einsetzen der dritten Pflichtfremdsprache diese an die Stelle der zweiten. § 50 Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß § 25 Abs. 1 Nr. Eine differenzierte Leistungsbeurteilung ist demnach möglich. Als erzieherische Einwirkungen kommen insbesondere in Betracht: Gespräch, Ermahnung, Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens, Verpflichtung zur Übernahme von Arbeiten für die Schul- oder Klassengemeinschaft, Nacharbeiten von Versäumtem, zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht und Überweisung in eine andere Klasse oder in einen anderen Kurs derselben Klassen- oder Jahrgangsstufe der Schule. (1) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. (8) Die Termine der Klassen- oder Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen werden mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben. (2) Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Zeugnisnoten. (5) Die Halbjahreszeugnisse werden am letzten Freitag des Monats Januar, im Falle der Sechs-Tage-Woche am letzten Samstag des Monats Januar ausgegeben. Differenzierte Leistungsbeurteilung Ja nein Wenn ja, in welchem Fach/ Fächern? 1 Nr. Downloadbereich; Fortbildung Handreichung; Bilingualer Unterricht; Fächer und Lernbereiche der beruflichen Bildung; Material-Kompass Die Schülerin oder der Schüler ist vor der Anordnung zu hören. Die Festlegung einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft am Nachmittag, für die ein zusätzlicher Schulbus eingesetzt werden soll, erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung. (2) Der Wahlpflichtunterricht ergänzt den Pflichtunterricht durch Unterrichtsangebote, die den unterschiedlichen Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler Rechnung tragen sollen. (1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Über die Wiederholung entscheidet die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Einverständnis der Eltern auf der Grundlage einer pädagogischen Beurteilung der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens, wobei nur die Lehrkräfte stimmberechtigt sind, die die Schülerin oder den Schüler in mindestens einem Fach unterrichten. (3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören der Schülerin oder des Schülers und - im Falle der Minderjährigkeit - der Eltern sowie der oder des Aufsichtführenden. 2) oder die Androhung des Schulausschlusses (§ 97 Abs. 3 Nr. Wer nach der Orientierungsstufe zum Gymnasium wechselt und dort in der Klassenstufe 7 erstmals eine zweite Fremdsprache belegt, wird für seine Leistungen in diesem Fach erstmals im Jahreszeugnis benotet. Am Gymnasium und an der Integrierten Gesamtschule wird auch die Note des Wahlfachs Fremdsprache zum Ausgleich herangezogen. Schulrecht. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)1 Vom 15. (1) Für Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 9 nicht mit der Berufsreife abgeschlossen haben, kann an Realschulen plus im 10. Informationen zum Schulrecht bundesweit mit Links zu Landesportalen Schulrecht. Michael Retzar untersucht im Rahmen einer empirischen Studie Unterricht und Aushandlungsprozesse an Schulen mit einem demokratischen Schulprofil. Die Prüfung findet am fünften und sechsten Unterrichtstag vor den Sommerferien statt. (1) Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. (2) Mindestens eine Klassen- oder Kursarbeit je Fach wird in den Klassenstufen 5 und 7 als Parallelarbeit durchgeführt. Mai 1989 (GVBl. Die oberste Schulbehörde kann einen Zeitraum festsetzen, der von dem in Satz 1 genannten Zeitraum abweicht. Schülerinnen, Schüler und Schule § 1 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestal-tung des Schullebens § 2 Individuelle Förderung; Beratung und Unter-stützung durch die Schule § 3 Information durch die Schule § 4 Meinungsäußerung, Bekanntmachung § 5 Schülerzeitung § 6 Schülervereinigungen, Arbeits- … Ihnen liegt die Feststellung zugrunde, ob eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenstufe mit Erfolg besucht hat und in der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. (5) Der Inhalt der Regelung in den Absätzen 1 bis 4 ist den Schülerinnen und Schülern vor Beginn der Prüfung in geeigneter Form bekannt zu geben. S. 201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. 1 aussprechen. (3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen. des neunjährigen Bildungsgangs ohne Versetzungsvermerk oder des achtjährigen Bildungsgangs ohne Zulassungsvermerk, wenn sie nach den Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. (1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und, sofern es zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, in eine mündliche Prüfung. Im schulischen Bereich sind Informationsansprüche über Leistungserfassung und Leistungsbewertung gegenüber den Schülern aber auch gegenüber den Eltern besonders bedeutsam. Finde Leichtathlethik Leichtathletik 01 Leichtathletik-Tabellen Kommentar 02 Leichtathletik Mädchen, Klasse 5-10. Die Schule unterrichtet die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge. (2) Wird die Schülerin oder der Schüler zur Nachprüfung zugelassen, unterrichten die Eltern die Schule innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung, ob und in welchem Fach sich die Schülerin oder der Schüler der Nachprüfung unterziehen soll. (2) Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss, mit Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und des Schulelternbeirats sowie im Benehmen mit dem Schulträger und der Gesamtkonferenz zu erlassen. (8) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt und unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken. (3) Die Zeugnisnoten werden in den Klassenstufen 5 bis 8 der Integrierten Gesamtschule durch eine verbale Beurteilung ergänzt. Die abschlussbezogene Klasse zur Erlangung der Berufsreife entspricht der Leistungsebene G und die abschlussbezogene Klasse zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I entspricht der Leistungsebene E1. 3). 4 SchulG). Für den Ausgleich gilt: Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“, die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder zwei Noten „gut“ ausgeglichen werden. (7) Die Zeugnisse enthalten die Noten der Leistungen in den Leistungs- und Grundfächern sowie die entsprechenden Punktzahlen (§ 53 Abs. (1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können für die Dauer der Gefährdung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. - Brandenburger Schulgesetz - VV Grundschulverordnung - SopV (Juli 2017) - VV Leistungsbewertung - LRSR-V Leistungsbewertung dient der Leistungserziehung und der Potenzialentfaltung. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Leiterin oder der Leiter des Kollegs. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden. (3) Ist in einem Fach nur eine Klassenarbeit geschrieben worden, wird die Zeugnisnote aus der Note der Klassenarbeit und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise gebildet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet im Rahmen der Dienstordnung auf die Koordination der Notengebung. (3) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig. Leistungsbewertung: Von der festgelegten Anzahl der benoteten Klassenarbeiten … (1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so kann ein Nachtermin gewährt oder die Leistung auf andere Art festgestellt werden; ein Anspruch auf einen Nachtermin oder eine andere Leistungsfeststellung besteht, wenn andernfalls eine hinreichende Zahl von Leistungsfeststellungen zur Bildung der Zeugnisnote nicht erreicht wird. Anzeigen in Schülerzeitungen sind zulässig. (7) In Abschluss- und Abgangszeugnissen ist in den modernen Fremdsprachen bei mindestens ausreichenden Leistungen das Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) anzugeben. Die Prüfung findet nach näherer Festlegung durch die aufnehmende Schule an zwei Tagen innerhalb der letzten fünf Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien statt. Leistungsbeurteilung ist die Einordnung einer in der Leistungsfeststellung erbrachten Leistung in das sechsstufige Notensystem. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit der beratenden Lehrkraft zusammen, die von der Redaktion der Schülerzeitung gewählt wird. (1) Die in dieser Schulordnung vorgesehenen Prüfungen werden von der Schule durchgeführt, an der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird. (2) Das Abschlusszeugnis des besonderen 10. Schulgesetz (SchulG vom 30. Schuljahr zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife, Überspringen der Einführungsphase am Abendgymnasium und am Kolleg, Prüfungsausschuss, Prüfungsanforderungen, Bewertung von Prüfungsleistungen, Täuschungshandlungen und ordnungswidriges Verhalten, Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten, Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten, Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler, Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 97 Abs.
schulgesetz rlp leistungsbewertung 2021